Öffentlichkeitsarbeit LKA NRW
Medienmanagement regelt Kooperation mit den Medien
Informationen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter
Dr. Jörg Bockow

Es gibt kaum einen polizeilichen Einsatz, der nicht auf das gesteigerte Interesse der Öffentlichkeit stößt. Die Medien haben dieses Interesse aufgegriffen. Doch nicht immer ist die Arbeit der Medien von der presserechtlichen Auskunftspflicht und dem verbrieften Anspruch auf umfassende, sachliche Informationen aus erster Hand gedeckt. Immer häufiger setzen die Medien mit ihren Beiträgen und Formaten auf Neugier, Voyeurismus oder Sensationslust. Vor diesem Hintergrund muss die Polizei darauf achten, dass die Berichterstattung über sie sachlich bleibt und es zu keinem Vertrauensverlust und Imageschaden kommt. Es bedarf klarer Regeln und bindender Vereinbarungen für die Zusammenarbeit mit den Medien.

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) ist als Landesoberbehörde landesweit unter anderem für die Genehmigung aller Medienersuchen zuständig, die über die presserechtliche Auskunftspflicht hinausgehen.

Sollte es sich um eine Presseanfrage handeln, arbeitet jede Polizeibehörde diese Anfragen eigenständig ab. In der Regel handelt es sich um Anfragen für ein Interview oder Statement zu aktuellen polizeilichen Geschehnissen. Darüber hinaus ist das landeszentrale Medienmanagement beim LAFP NRW zuständig. Das betrifft Reportagen, Dokumentationen und Berichte, die sich nicht auf tagesaktuelle Ereignisse beziehen. Die häufigsten Anfragen bekommen die Polizeibehörden, wenn Journalisten polizeiliche Einsätze begleiten wollen.

Die Anfragen kommen aus Fernsehredaktionen, die für Magazinbeiträge recherchieren, von Rundfunkstationen, die für Features Originaltöne brauchen und aus Zeitungsredaktionen, die ausführlicher – etwa in Form einer Reportage – über die Polizeiarbeit berichten wollen. Hinzu kommen Anfragen, bei der die Polizei um Unterstützung für fiktionale Produkte wie Spielfilme, Fernsehspiele, Doku-Soaps oder „Scripted Reality“-Serien gebeten wird.

Genehmigungspflichtige Medienproduktionen sind freiwillige Leistungen

Die Beteiligung an Medienproduktionen, die nicht der presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegen, ist eine freiwillige Leistung der Polizei. Wobei die Polizei im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit ein großes Interesse an einer sachlichen Berichterstattung hat. Dazu gehören insbesondere Beiträge, die die polizeiliche Präventionsarbeit, also Verkehrsunfall- oder Kriminalitätsbekämpfung zeigen oder die geeignet sind, das Interesse am Polizeiberuf zu wecken und zu fördern. Im Einzelfall muss geprüft werden, was im Vordergrund des Berichtes steht und ob die Polizei überhaupt personell und sächlich in der Lage ist, die angefragte, freiwillige Produktionsbeteiligung zu ermöglichen. Die originäre Polizeiarbeit genießt absolute Priorität.

Der Medienerlass regelt polizeiliche Beteiligungen

Das landeszentrale Genehmigungsverfahren „Medien“, welches mehrere hundert Mal im Jahr zur Anwendung kommt, ist beim LAFP NRW angesiedelt. Dort ist es in der Stabsstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zusammengeführt worden. Hier sind die notwendigen Fachsynergien gebündelt. Das Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich durch die angefragte Behörde ausgelöst, die das avisierte Projekt umsetzen möchte – nicht durch die Produktionsfirmen oder die Sendeanstalt selbst.

Die Grundlage für das weitere Prüfverfahren des LAFP NRW ist der standardisierte Antrag der jeweiligen Behörde. Sind mehrere Polizeibehörden betroffen und muss die Zusammenarbeit verschiedener Behörden oder Abteilungen koordiniert werden, übernimmt federführend das LAFP NRW das weitere Verfahren. Das LAFP NRW regelt die Abstimmung zwischen den Polizeibehörden und den Medienvertretern.

Entschieden wird nach den Vorgaben, die im „Medienerlass“ (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15.11. 2011, Az. 401 - 58.02.05 zur Zusammenarbeit zwischen Medien und der Polizei in Nordrhein-Westfalen) festgelegt sind. Dort ist das Verfahren für das Medienmanagement und sind die Kriterien festgeschrieben, mit denen alle Anfragen geprüft werden.

Die NRW-Polizei beteiligt sich nicht an Scripted Reality & Co.

Für den Umgang mit Fernsehspielen und Serienkrimis gibt es eine klare Regelung. Eine Zusammenarbeit findet grundsätzlich nicht statt. Das Genre des Scripted-Reality-TV, in dem reale Ereignisse wie zum Beispiel ein Polizeieinsatz vorgetäuscht werden, ist für die Reputation der Polizei problematisch. Daher werden diese Formate nicht unterstützt. Die Zuschauerinnen und Zuschauer erkennen in der Regel nicht, dass es sich bei den ausgestrahlten Inhalten um „unechte Polizeiarbeit“ handelt.

Durch genaue Absprachen wird ausgeschlossen, dass Material, das mit Hilfe einer Behörde gedreht worden ist, in anderen Zusammenhängen und anderen Formaten wieder auftaucht und genutzt wird.

Wenn eine Anfrage positiv beschieden wurde, werden vor Beginn der Dreharbeiten mehrere Verträge geschlossen. Sie regeln im Detail die Zusammenarbeit. Dabei wird unter anderem das Nutzungsrecht der Aufnahmen festgeschrieben. Eine Prüfung der zwingend erforderlichen Verträge sollte bereits im Vorfeld mit der Produktionsfirma durchgeführt werden, um kurzfristige Absagen vor Drehbeginn zu vermeiden.

Hinzu kommen die Verzichtserklärungen mitfahrender Journalisten, Fotografen und Reporter auf Schadenersatzansprüche. Die Mitfahrer in einem Streifenwagen müssen erklären, dass ihnen bekannt ist, dass die Mitfahrt mit einem erhöhten Risiko verbunden ist und sie im Schadensfall auf Ersatzansprüche verzichten.

Die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten sind wichtig

Journalisten und Reporter werden darüber hinaus auf die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligter hingewiesen. Das betrifft insbesondere die Rechte von Opfern, aber auch von Verdächtigen oder Tätern. Journalisten und Reporter müssen sich ausnahmslos an das Recht am eigenen Bild von Bürgerinnen und Bürger sowie an den Vertrauensschutz persönlicher Informationen halten. Bevor gefilmt oder fotografiert wird, müssen die erforderlichen Genehmigungen (schriftlich) eingeholt werden. Erst dann darf ein Medienteam tätig werden und drehen oder fotografieren.

Der Persönlichkeitsschutz von Protagonistinnen und Protagonisten, die während eines Polizeieinsatzes bzw. bei der behördlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unfreiwillig und zufällig aufgenommen wurden, ist stets zu gewährleisten. Der Datenschutz und strafrechtliche Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um unbescholtene Bürgerinnen und Bürger oder am Einsatz beteiligte Polizeibeamtinnen und -beamte handelt. Nicht alle wollen weder unmittelbar noch mittelbar sowie in erster oder zweiter Reihe in einem Fernsehbericht zu erkennen sein. Gerade dann nicht, wenn der Betroffene oder die Betroffene im Straßenverkehr oder anderswo etwas falsch gemacht hat und dadurch in den Fokus polizeilicher Arbeit gerät.

Das Einverständnis aller Mitwirkenden zu Film-, Audio- oder Fototaufnahmen muss im Vorfeld erklärt werden. Es reicht nicht aus, das Gesicht später durch einen schwarzen Balken oder eine sogenannte Verpixelung unkenntlich zu machen. Kein Einverständnis bedeutet keinerlei Aufnahmen unter mitverantwortlicher Beteiligung der NRW-Polizei. Neben der Wahrung von Persönlichkeitsrechten ist es selbstverständlich, dass  alle Informationen, die aus polizeitaktischen Erwägungen die weitere Arbeit der Polizei behindern könnten, nicht genutzt werden dürfen.

Ansprechpartner

Sie möchten eine genehmigungspflichtige Medienanfrage in einer Polizeibehörde umsetzen? Dann wenden Sie sich hierfür an die Behörde, in der Sie das avisierte Projekt umsetzen möchten.
Das Genehmigungsverfahren beim LAFP NRW wird anschließend durch die von Ihnen angefragte Behörde ausgelöst - nicht durch Produktionsfirma oder die Sendeanstalt selbst.


Sie können sich aber auch gerne telefonisch an die Pressestelle des LAFP NRW wenden und sich informieren. Die Kontaktdaten finden sie im rechten Bereich.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110